ARBEITSMEDIZINISCHE VORSORGE
Arbeitsmedizinische Vorsorge ist eine gesetzlich vorgeschriebene personenbezogene Arbeitsschutzmaßnahme. Ziel der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist es, arbeitsbedingte Erkrankungen frühzeitig zu erkennen und zu verhüten und zugleich zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und zur Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes beizutragen. Arbeitsmedizinische Vorsorge findet unter Wahrung der medizinischen Vertraulichkeit statt. Beschäftigte werden über die Wechselwirkungen zwischen ihrer Arbeit und ihrer Gesundheit beraten.
Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist in Deutschland durch die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) geregelt: der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, bei seinen Beschäftigten auf Basis der Gefährdungsbeurteilung arbeitsmedizinische Vorsorge zu veranlassen bzw. ihnen Vorsorge anzubieten.
Es werden dabei drei Arten arbeitsmedizinischer Vorsorge unterschieden:
Pflichtvorsorge
„Der Arbeitgeber hat […] Pflichtvorsorge für die Beschäftigten zu veranlassen. Pflichtvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen veranlasst werden. Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn der oder die Beschäftigte an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat.“
Beispiele: Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung durch z.B. Hepatitis-Viren, Auslandseinsatztätigkeit in den Tropen, Subtropen oder Ländern mit besonderen klimatischen Belastungen und Gesundheitsgefahren, Lärmarbeit >=85dB(A), Feuchtarbeit >4h, Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen.
Angebotsvorsorge
„Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten Angebotsvorsorge […] anzubieten. Angebotsvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen angeboten werden. Das Ausschlagen eines Angebots entbindet den Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung, weiter regelmäßig Angebotsvorsorge anzubieten.
Beispiele: Tätigkeit an Bildschirmarbeitsplätzen, Feuchtarbeit >2h, Lärmtätigkeit >80 und<85db(a)
Wunschvorsorge
„Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten auf ihren Wunsch hin regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorge nach § 11 des Arbeitsschutzgesetzes zu ermöglichen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.“
Wir helfen Ihnen gerne bei der Gefährdungsbeurteilung und der Frage, welche Art(en) der arbeitsmedizinischen Vorsorge für welchen Ihrer Beschäftigten vorgeschrieben ist.
Wir sind zur Durchführung sämtlicher arbeitsmedizinischer Vorsorgen qualifiziert.
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