
BETRIEBSÄRZTLICHE BETREUUNG
Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) legt verbindlich fest, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, Betriebsärzte zu bestellen, um ihn in der Umsetzung der Arbeitsschutzvorschriften zu unterstützen.
Die Unfallverhütungsvorschrift 2 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV V2) konkretisiert das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG). Sie schreibt bestimmte Einsatzzeiten für Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit pro Beschäftigten pro Jahr als Summenwert vor. Aus dieser Grundbetreuung erhält der Betriebsarzt einen Anteil von mindestens 20% (nicht weniger als 0,2 Std. pro Jahr und Beschäftigtem). Hinzu kommt die betriebsspezifische Betreuung, deren Einsatzzeit sich am tatsächlichen Bedarf orientiert.
Grundbetreuung
Die Grundbetreuung umfasst u.a. folgende Aufgabenfelder:
- Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen)
- Unterstützung bei Maßnahmen der Arbeitsgestaltung (z.B. Ergonomie)
- Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die Führungstätigkeit (Gesundheitsmanagement)
- Untersuchung nach Ereignissen
- Allgemeine Beratung von Arbeitgebern und Führungskräften, betrieblichen Interessenvertretungen, Beschäftigten
- Erstellung von Dokumentationen, Erfüllung von Meldepflichten
- Mitwirken in betrieblichen Besprechungen
Betriebsspezifischer Teil der Betreuung
Der Bedarf wird vom Unternehmer ermittelt, wobei die nachfolgend aufgeführten Aufgabenfelder sowie Auslöse- und Aufwandskriterien berücksichtigt werden:
- Regelmäßig vorliegende betriebsspezifische Unfall- und Gesundheitsgefahren, Erfordernisse zur menschengerechten Arbeitsgestaltung
- Betriebliche Veränderungen in den Arbeitsbedingungen und in der Organisation
- Externe Entwicklung mit spezifischem Einfluss auf die betriebliche Situation
- Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
- Betriebliche Gesundheitsförderung, Aktionen, Programme und Maßnahmen
Wir unterstützen Sie gerne bei der Bedarfsermittlung und bieten Ihnen das gesamte Spektrum der arbeitsmedizinischen Betreuung gemäß ASiG und DGUV V2 an.
Weiterführende Informationen:
Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
Vorschrift 2 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV V2)
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