JUGENDSCHUTZUNTERSUCHUNGEN

Jugendschutzuntersuchungen dienen dem Gesundheitsschutz des Jugendlichen

 

Sie sind für Jugendliche, die eine Berufsausbildung oder eine Beschäftigung beginnen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG §32ff) gesetzlich vorgeschrieben.

Der Arzt erfasst dabei den Gesundheits- und Entwicklungsstand des Jugendlichen, sowie die (möglichen) Auswirkungen der Beschäftigung auf die Gesundheit und Entwicklung des Jugendlichen. Über das Ergebnis der Untersuchung wird eine Bescheinigung für den Personensorgeberechtigten und den Arbeitgeber ausgestellt.

Erstuntersuchung
Die Erstuntersuchung muss innerhalb von 14 Monaten vor Beginn der Ausbildung/der Beschäftigung durchgeführt werden. Ohne die Bescheinigung über das Ergebnis der Erstuntersuchung darf die Ausbildung/die Beschäftigung nicht begonnen werden.

Nachuntersuchungen
Die erste Nachuntersuchung muss innerhalb eines Zeitraums von 9-12 Monaten nach Beginn der ersten Ausbildung/Beschäftigung durchgeführt werden. Liegt dem Arbeitgeber die Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung nicht vor, darf die Beschäftigung nicht fortgeführt werden. Nach jedem weiteren Jahr hat der Jugendliche das Recht auf eine erneute Nachuntersuchung auf freiwilliger Basis.

Außerordentliche Nachuntersuchungen
Kommt der Arzt zu dem Schluss, dass eine Entwicklungsverzögerung vorliegt, dass gesundheitliche Schwächen oder Schäden vorhanden sind oder dass die Auswirkungen der Beschäftigung auf die Gesundheit oder Entwicklung des Jugendlichen noch nicht abzusehen sind, kann er außerordentliche Nachuntersuchungen anordnen.

Untersuchungsberechtigungsscheine und Erhebungsbögen erhalten die Jugendlichen für die Erst- und Nachuntersuchung von der Schule mit Vollzeitunterricht, die sie vor der Beschäftigungsaufnahme zuletzt besucht haben. Zusätzlich geben die Gewerbeaufsichtsämter diese Dokumente aus. Der Erhebungsbogen ist vom Personenvorsorgeberechtigten vor der Untersuchung auszufüllen und muss zusammen mit dem Berechtigungsschein zur Untersuchung vorgelegt werden.

Die Bescheinigung für den Personensorgeberechtigten enthält das wesentliche Ergebnis der Untersuchung, ggf. vorgeschlagene Maßnahmen zur Gesundheitsverbesserung und ggf. Hinweise auf berufliche Tätigkeiten, welche die Gesundheit des Jugendlichen gefährden. Die Bescheinigung für den Arbeitgeber enthält die Bestätigung, dass die Untersuchung stattgefunden hat und ggf. einen Gefährdungsvermerk über bestimmte Tätigkeiten, mit denen der Jugendliche nicht betraut werden darf.

Weitergehende Informationen:
„Sicher starten im Praktikum, im Job oder in der Ausbildung“ Broschüre der Bayerischen Gewerbeaufsicht

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